Imbiss Vorschriften

Sie möchten sich mit einem eigenen Imbissstand oder einer Imbissbude selbstständig machen? Imbissbetreiber müssen auf vieles acht, besonders auf Hygienevorschriften, da sonst der Imbiss von Ämtern sehr schnell geschlossen werden kann.

Hygienevorschriften für Imbisse

Der Stand

  1. Sauberkeit und Vollständigkeit: Die Lebensmittel müssen vor nachteiliger Beeinflussung geschützt sein. Deshalb: fester, leicht zu reinigender Boden, Überdachung, ausreichender Kunden- und Witterungsschutz (von 3 Seiten geschlossen), Wände und Decken mit hellfarbigem Anstrich oder aus vergleichbarem glatten, leicht zu reinigendem Material.
  2. Schutz und Lagerung von Lebensmitteln: Die angeboten Lebensmittel sind auch im Verkaufsbereich vor vorbeigehende oder anstehende Menschen zu schützen. Bringen Sie dazu Schutzeinrichtungen wie Glaswände oder Plexiglaswände an. Es müssen Kühleinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel vorhanden sein. Die Einhaltung der notwendigen Temperatur muß auch im Verkaufsbereich überwacht und gewährleistet werden. Verzehrsfertige Lebensmittel und Speisen dürfen niemals, auch nicht im Kühlraum, gemeinsam mit ungewaschenem Obst, Gemüse, Getränkekisten, Kartonware gelagert werden.
  3. Arbeitsplatten und Arbeitsgeräte müssen aus leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Material bestehen. Es sind glatte abwaschfeste Materialien zu verwenden.
  4. Für Lebensmittelabfälle sind gesonderte Behältnisse, die nur diesem Zweck dienen, zu verwenden. Diese Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie mit einem Deckel zu verschließen sein.
  5. Die Beseitigung der Speiseabfälle und sonstiger Abfälle muß entsprechend den rechtlichen Vorschriften erfolgen.

Die Mitarbeiter benötigen

  1. eine Belehrung im Gesundheitsamt und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz: Alte Gesundheitszeugnisse gemäß § 18 Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Die Belehrung muss jährlich durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Die Bescheinigung darüber ist auf Anforderung vorzulegen.
  2. Sauberkeit und Schutzkleidung, Sanitäreinrichtungen: Personen, die insbesondere leicht verderbliche unverpackte Lebensmittel oder Speisen behandeln, müssen darauf achten, dass sie sauber sind und saubere Schutzkleidung tragen. Dazu gehört eine geeignete Kopfbedeckung, die das gesamte Haar erfaßt; kein Schmuck an den Händen; kein Nagellack, kurze Fingernägel. Außerdem müssen zur Verfügung stehen: eine Handwaschgelegenheit, hygienische Sanitäreinrichtungen, Umkleidemöglichkeiten, Schutzbekleidung wie beispielsweise Kittel.
  3. Handwaschgelegenheit mit fließendem kalten und warmen Wasser: Dazu gehören Einmalhandtücher, Flüssigseife und Bürste und ggf. Desinfekionsmittel. Die Handwaschgelegenheit muß in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes angebracht sein.
  4. Trennung zwischen Handwaschbecken und Spülbecken: Für das Waschen von Lebensmitteln und zum Spülen von Geschirr oder Arbeitsgeräten sind vom Handwaschbecken getrennte Spül- und Waschbecken zu schaffen.

Für die Richtigkeit dieser Daten übernehmen wir keine Verantwortung, für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte das zuständige Amt.